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Neuer Mietspiegel beschlossen

By BA-News Keine Kommentare3 Mins Read
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Ortsübliche Vergleichsmieten in Bamberg stehen auf der Homepage der Stadt Bamberg zum Download.

In seiner jüngsten Sitzung hat der Stadtrat den neuen qualifizierten Mietspiegel 2026 für die Stadt Bamberg beschlossen. Er tritt ab dem 01.04.2026 in Kraft und ist jetzt auf der städtischen Homepage unter www.stadt.bamberg.de/mietspiegel abrufbar. Dort finden Bürgerinnen und Bürger auch den Online-Rechner zum neuen Mietspiegel. Die Dokumentationen „Mietspiegel“ und „schlüssiges Konzept“ sowie die Mietspiegelbroschüre mit Informationen darüber, wie der Mietspiegel 2026 anzuwenden ist, wird demnächst ebenso auf der Seite eingestellt.

Beim Mietspiegel handelt es sich um eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete. Er gilt für freifinanzierten Wohnraum in Mehrfamilienhäusern mit drei und mehr Wohnungen. Mit seiner Hilfe kann man ermitteln, wie hoch in der Stadt Bamberg üblicherweise die Miete für eine Wohnung mit bestimmten Merkmalen ist.

Grundlage bildete eine repräsentative Stichprobenbefragung von zufällig ausgewählten Haushalten sowie eine Vermieterbefragung. Diese wurden hinsichtlich der jeweiligen Mietverhältnisse interviewt. Erstellt wurde der Mietspiegel von der Firma ALP aus Hamburg im Auftrag der Stadt Bamberg. Der Vermietervertreter Haus&Grund Bamberg hat dem Mietspiegel zugestimmt, der Mieterverein Bamberg e.V. hat ihn abgelehnt.

Für die Neuerstellung wurde ein Methodenwechsel vom bisherigen Tabellenmietspiegel hin zum Regressionsmietspiegel vorgenommen. Der nun vorgelegte Regressionsmietspiegel für die Stadt Bamberg ist im Detail differenzierter in der Darstellung der ortsüblichen Vergleichsmieten und hat durch das neue Kriterium „Wohnlage“ eine weitere Beurteilungskomponente erhalten. Ebenfalls konnte das Merkmal „Ausstattung“ weiter verfeinert werden.

Vorteile des Regressionsmietspiegels

Im Regressionsmietspiegel können Ausstattungsmerkmale simultan mitberücksichtigt werden. Größe, Baujahr und Ausstattung werden gleichzeitig betrachtet und darüber hinaus werden auch außergesetzliche Merkmale, wie z.B. Heizungsart oder die Qualität des Wohnumfeldes, mit aufgenommen. Diese werden parallel betrachtet und tragen dadurch zu einer höheren Qualität der Aussagen des Mietspiegels bei.

Hauptanwendungsfeld für den Mietspiegel ist das gesetzliche Mieterhöhungsverfahren nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), in dem die Vermieter die Zustimmung des Mieters zu einer Erhöhung der vereinbarten Miete unter Berücksichtigung von vorgegebenen Regelungen verlangen können. Mietspiegel können daneben auch beim Neuabschluss von Mietverträgen eine Orientierungshilfe darstellen.

Gemäß § 558d BGB ist der qualifizierte Mietspiegel im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung anzupassen. Der Mietspiegel 2026 wurde mittels Stichprobe neu aufgestellt. Auf Grundlage derselben Methodik und durch Beschluss im Stadtrat vom 25.03.2026 wurde die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft (KdU) im SGB XII und SGB II (Grundsicherungsrelevanter Mietspiegel) zum 01.04.2026 aufgestellt.

Nach § 16 Abs. 3 MsV (Mietspiegelverordnung) ist die ortsübliche Vergleichsmiete im Mietspiegel als Spanne auszuweisen (2/3-Spanne). Der Spannenumfang wird über die Abweichung (nach oben oder unten) der tatsächlich vorgefundenen Mieten von den nach der Regressionsformel errechneten Mieten ermittelt. Die Spannengrenzen sind in Form von Zu- und Abschlägen auf die ermittelte durchschnittliche ortsübliche Vergleichsmiete anzuwenden. Der Abschlag für die untere Spannengrenze liegt bei -14 %. Der Zuschlag für den oberen Spannenwert bei +14 %.

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